Stiftung
Heilpädagogische Frühförderung

Ihre Hilfe

Über unsere Stiftung haben Eltern, Angehörige und alle Personen, denen das Wohl von Menschen mit Behinderung und Autismus am Herzen liegt, die Möglichkeit, die GiB langfristig zu unterstützen. Zum Beispiel mit einer Spende, einer Zustiftung, einer Schenkung oder einem Testament zugunsten der Stiftung. Im Folgenden erklären wir Ihnen diese Möglichkeiten etwas genauer. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben sollten, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Mit einer Spende an die Stiftung für integrative Behindertenarbeit können Sie schnell und unkompliziert wichtige Projekte und Anschaffungen unterstützen. Spenden fließen nicht in das Stiftungsvermögen. Sie können daher zeitnah für die Stiftungszwecke verwendet werden.

Stiftungskonto:
Evangelische Bank
IBAN: DE75 5206 0410 0000 6160 60
BIC: GENODEF1EK1




Mit einer Schenkung können Sie schon zu Lebzeiten Werte weitergeben – und sich daran erfreuen, wie Ihre Gabe Gutes bewirkt.
Die Schenkung ist jederzeit möglich. Genau wie bei Erbschaften oder Vermächtnissen sind auch Schenkungen an gemeinnützige Organisationen steuerfrei und können so zu 100 Prozent für den guten Zweck eingesetzt werden.
Wenn Sie eine Immobilie verschenken wollen, ist es durchaus möglich, sich ein lebenslanges Wohnrecht vorzubehalten. Sie können bei einer vermieteten Immobilie auch festlegen, dass die Mieterträge Ihnen lebenslang oder zeitlich begrenzt zustehen. Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Fachmann, etwa einem Notar, beraten.
Eine besondere Form der Schenkung betrifft Bankguthaben oder Wertpapierdepots. Sie können diese Werte „auf den Tag Ihres Todes“ verschenken. Das bedeutet: Dieses Vermögen geht nach Ihrem Tod sofort an den Beschenkten – ohne Umweg über Testament und Nachlass. Rechtlich handelt es sich dabei um einen „Vertrag zugunsten Dritter“, den Sie mit Ihrer Bank schließen. Die Banken halten Formulare dafür bereit. Zu Lebzeiten können Sie über dieses Vermögen weiterhin frei verfügen. Sie sind durch diese Form der Schenkung also nicht eingeschränkt. Beachten müssen Sie jedoch auch hier das Pflichtteilsrecht.




Die Stiftung wurde gegründet, um die Arbeit der GiB langfristig zu unterstützen und die Lebensqualität von Menschen mit Behinderung und Autismus nachhaltig zu verbessern. Mit den Zinsen aus dem angelegten Stiftungskapital können wichtige Anschaffungen und Projekte finanziert werden. Das Kapital selbst wird nicht angetastet.
Sollten Sie sich für eine Zustiftung entscheiden, fließt Ihre Gabe dem Vermögen unserer Stiftung zu. Damit erhöhen Sie die Erträge, die aus dem Stiftungskapital geschöpft werden können und vergrößern damit die Möglichkeiten, Menschen mit Behinderung und Autismus dauerhaft zu helfen. Bei einer Zustiftung für eine gemeinnützige Stiftung bleibt Ihre Gabe dauerhaft erhalten, weil das Kapital unberührt bleibt. Eine Zustiftung können Sie auf verschiedene Arten vornehmen: Sie können die Stiftung entweder in Ihrem Testament einen bestimmten Geldbetrag, sonstige Vermögenswerte oder eine Immobilie vermachen. Oder Sie setzen die Stiftung als Erbin ein mit der Auflage, dass Ihr Nachlass dem Stiftungskapital zugeführt wird. Zustiftungen erhöhen das Stiftungskapital und sorgen dafür, dass mehr Zinsen ausgeschüttet werden. Da Projekte und Anschaffungen ausschließlich über die erwirtschafteten Zinsen gefördert werden, bleibt Ihr Vermögen dauerhaft erhalten.




Die Erbschaft Mit Ihrem Testament setzen Sie eine Person oder eine Organisation als Erben ein, die automatisch Ihre Rechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten antritt. Das kann auch bedeuten, dass diese Person oder Organisation als Erbe für Schulden und Verpflichtungen haften muss. Setzen Sie eine Person oder Organisation als Erben ein, ist diese Alleinerbe und erhält das Gesamterbe. Haben Sie zwei oder mehr Erben bestimmt, bilden diese eine Erbengemeinschaft, in der jeder den auf ihn entfallenden Anteil am Erbe erhält.
Wenn Sie sich dafür entscheiden sollten, die Stiftung für integrative Behindertenarbeit als Alleinerbin einzusetzen, übernehmen wir gern alles, was nach Ihrem Tod geregelt werden muss. Wir kümmern uns zum Beispiel um die Auflösung Ihres Haushalts.
Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht in einem Testament regeln, gilt wie unter Punkt 6. beschrieben die gesetzliche Erbfolge.
Bei einer Erbschaft geht ihr gesamter Besitz an die von Ihnen bestimmte Person oder Organisation über.

Das Vermächtnis Wenn Sie einen bestimmten Teil ihres Vermögens weitergeben wollen – etwa einen Geldbetrag, eine Immobilie oder Schmuck, ohne dass die Empfänger zu Erben werden, können Sie ein Vermächtnis aussetzen. Ein Vermächtnis ist damit ein einfacher Weg, einer Person oder einer gemeinnützigen Organisation eine festgelegte Summe oder einen bestimmten Gegenstand zu hinterlassen, ohne dass diese das Gesamterbe erhält.
Wenn Sie neben Ihren Familienangehörigen auch eine gemeinnützige Organisation bedenken wollen, eignet sich ein Vermächtnis meist besonders gut. Sie können sicher sein, dass Ihr Wille befolgt wird, weil die Erben rechtlich dazu verpflichtet sind, das zugesprochene Vermächtnis weiterzugeben.

Beispiel1: Sie setzen Ihre Kinder als Erben ein, diese erben ihr Gesamtvermögen. Gleichzeitig können Sie verfügen, dass ein Teil ihres Nachlasses, wie z.B. ein bestimmter Geldbetrag oder eine Immobilie einer gemeinnützigen Organisation zu Gute kommen soll. Die Organisation ist damit keine Erbin, sondern nur Nachlassnehmerin.

Beispiel2: Sie bestimmen, weil Sie keine Angehörigen haben, die GiB Stiftung als Erbin. Zugleich setzen Sie für einen Menschen, der Ihnen wichtig ist, ein Vermächtnis aus. Zum Beispiel soll eine gute Freundin von Ihnen eine bestimmte Geldsumme oder ein bestimmtes Schmuckstück erhalten. Die GiB Stiftung wird diese Verfügung dann gewissenhaft umsetzen.

Beispiel3: Ein Ehepaar hat keine Kinder. Die Eheleute sind wirtschaftlich gut gestellt und unterstützen seit vielen Jahren gemeinnützige Projekte. In seinem Testament setzt der Ehemann seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und bestimmt zwei Vermächtnisse seines Sparvermögens mit je 20.000 € an einen Freund und je 20.000 € an eine ihm vertraute gemeinnützige Organisation.



Wenn Sie ihr Vermögen weitervererben an Kinder, Ehegatten, Angehörige oder Freunde, müssen Sie die sogenannte Erbschaftsteuer entrichten. Ausgenommen davon sind gemeinnützige Organisationen.
Gemeinnützigen Organisationen fließt ein Erbe, ein Vermächtnis oder eine Schenkung in voller Höhe zu. Sie sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Der Staat zieht hier nichts ab. Alle anderen Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gibt es Freibeträge, die Sie bei Schenkungen sogar alle zehn Jahre neu in Anspruch nehmen können. Sie sind am höchsten für den Ehegatten und die Kinder des Verstorbenen bzw. Schenkenden.
Was über den Freibetrag hinausgeht, muss versteuert werden. Dazu werden die Erben in drei Steuerklassen eingeteilt. Die nächsten Angehörigen, – Ehepartner, Kinder oder Enkel – gehören zur Steuerklasse I und zahlen am wenigsten Steuern.
Außerdem ist die Progression zu beachten: Große Erbschaften werden stärker besteuert als kleine.